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   VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685   

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VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685 (https://dejure.org/2018,43036)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685 (https://dejure.org/2018,43036)
VG Augsburg, Entscheidung vom 12. November 2018 - Au 6 K 18.31685 (https://dejure.org/2018,43036)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 6 Abs. 1, Art. 16a; AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7, § 60a
    Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots hinsichtlich Armeniens

  • rewis.io

    Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots hinsichtlich Armeniens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet jedoch nach deutscher Rechtslage nicht auf die o.g. besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat.

    Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183).

    Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.).

    Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Da Art. 6 RL 2011/95/EU für internationalen Schutzbedarf verantwortliche Akteure voraussetzt und nach Erwägungsgrund Nr. 26 RL 2004/83/EG Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, reicht die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Ausländers, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 35 f., 39 f.).

    Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 42 f.).

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Dies ist konventions-, unions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 ff. Rn. 16 f.), dessen Feststellung zu einer identischen Schutzberechtigung für den Betroffenen führt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 - 2 BvR 1392/00 - InfAuslR 2002, 146).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • VG Augsburg, 31.10.2018 - Au 6 S 18.31686

    Ärztliche Behandlung eines Dialyse-Patienten in Armenien

    Auszug aus VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685
    Einem Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gab er für den Kläger zu 1 statt (VG Augsburg, B.v. 31.10.2018 - Au 6 S 18.31686).
  • VG Augsburg, 31.01.2019 - Au 6 M 19.30053

    Kostenerinnerung

    Sie begehrten im Klageverfahren (Au 6 K 18.31685) gemeinsam ihre Asylanerkennung, die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

    Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin unter Aufhebung von Ziffern 5 bis 7 ihres Bescheids vom 8. Oktober 2018, soweit sie der folgenden Verpflichtung entgegenstehen, für den Kläger zu 1 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Armeniens festzustellen, und wies im Übrigen die Klagen ab (VG Augsburg, U.v. 12.11.2018 - Au 6 K 18.31685).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kostenakten auch der Verfahren Au 6 K 18.31685 und Au 6 S 18.31686 Bezug genommen.

  • VG Augsburg, 31.10.2018 - Au 6 S 18.31686

    Ärztliche Behandlung eines Dialyse-Patienten in Armenien

    Die Antragsteller begehren im Klageverfahren (Au 6 K 18.31685) ihre Asylanerkennung, die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen die Abschiebungsandrohung nach Armenien.

    Am 22. Oktober 2018 ließen die Antragsteller hiergegen Klage erheben (Au 6 K 18.31685), über die noch nicht entschieden ist, mit dem Antrag:.

  • VG Augsburg, 31.01.2019 - Au 6 M 19.30054

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; Es gibt keine getrennten

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Kostenakten auch der Verfahren Au 6 K 18.31685 und Au 6 S 18.31686 Bezug genommen.
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